Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 18e Rechtsbehelfe
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18e#abs-1 (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
in der Anlage 1 aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18e#abs-2 (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18e#abs-2a (2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/18e#abs-3 (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 18e AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 30.05.2023 – 22 A 21.40025Zitiert von 9
- VGH Bayern, 30.05.2023 – 22 A 21.40030
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 137
- VGH Bayern, 12.09.2024 – 22 A 24.40007Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 28.08.2018 – 7 KS 108/16Zitiert von 5
- OVG Hamburg, 15.08.2018 – 1 Es 1/18.PZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.08.2026 – 9 A 30.26, 9 A 30.26 (9 A 17.25)Erfolglose Anhörungsrüge gegen ein fachplanungsrechtliches Urteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.07.2026 – 7 VR 2.26Eisenbahnrecht: Antragsbefugnis eines Landes zur Rüge der baulichen Ausgestaltung einer als notwendige Folgemaßnahme festgesetzten Straßenüberführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRGZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18e AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 18e neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1795)
BGBl. 2020 I S. 1795
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 18e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2016 I S. 2082
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 18e Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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